Rechtsanwalt berät Mandant bei Fahrerflucht in Berlin

Fahrerflucht Berlin

Fälle von Fahrerflucht in Berlin sind nicht selten. Sie passieren mehrmals täglich. Dabei ist der Begriff Fahrerflucht eigentlich falsch: Juristisch korrekt spricht man vom unerlaubten Entfernen vom Unfallort. Diese Straftat ist in § 142 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt. Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt. Wer verdächtigt wird, eine solche Straftat begangen zu haben, sollte sich möglichst an einen Rechtsanwalt wenden.

Dieser Artikel wurde verfasst von Fachanwalt für Verkehrsrecht Georg Wenning in Berlin Charlottenburg - Telefon 030/890686-0.
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Jedes Jahr werden fast eine halbe Million Menschen in Deutschland Opfer einer Fahrerflucht. Auch in Berlin und Brandenburg gehört dieses Delikt zu den am häufigsten begangenen Straftaten. Im Prinzip fängt die Strafbarkeit schon bei einem kleinen Kratzer an. Wer dann nicht stehen bleibt, sondern weiterfährt, macht sich strafrechtlich verantwortlich. Es ist klar: Angesichts des dichten Verkehrs in Ost-Berlin und West-Berlin bleiben Zusammenstöße nicht aus – mit kleineren oder größeren Folgen. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle verhalten sich die Unfallbeteiligten korrekt und lassen ihre Personalien aufnehmen. Doch immer wieder gibt es auch Ausnahmen. Dabei ist es nicht selten, dass der Verursacher einen kleineren Unfall überhaupt nicht bemerkt.

Wann entsteht Fahrerflucht?

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist ein sehr weit verbreitetes Delikt – auch die Gerichte in West-Berlin, Ost-Berlin und Brandenburg sind täglich mit diesen Fällen beschäftigt. Die Aufklärungsquote liegt bei etwa 40 bis 50 Prozent. Die Aufklärung von Fahrerflucht-Fällen gehört zu den Standard-Aufgaben der Berliner und Brandenburger Polizei. Das Problem ist hierbei, dass die Tat meist auf einer Kurzschlussreaktion beruht. Jeder Unfall passiert unerwartet und plötzlich. Und manchmal folgt der Mensch einem natürlichen Instinkt: Er macht sich davon. Oft wird dem Betroffenen die Tragweite des Geschehens erst hinterher deutlich.

Welches Rechtsgut schützt § 142 StGB?

Den juristischen Laien mag es verwundern, aber die Sicherheit des Straßenverkehrs spielt in diesem Zusammenhang kaum eine Rolle. Geschützt sind vielmehr die zivilrechtlichen Ansprüche des Opfers. Der Täter wird bestraft, weil er sich seiner Verantwortung entzieht, Schadensersatz zu leisten oder andere Ausgleichsansprüche zu erfüllen. Wer deshalb aber glaubt, dass die Strafrechtsnorm § 142 StGB nur für diejenigen gilt, die einen Unfall schuldhaft verursachen, irrt. Fahrerflucht ist ein Delikt, dass von jedem Unfallbeteiligten begangen werden kann – unabhängig davon, inwieweit er den Unfall verschuldet hat.

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein,
damit § 142 StGB erfüllt ist?

Hand mit Führerschein

Zunächst einmal muss ein Unfall im Straßenverkehr vorliegen – ein Vorfall, der sich jeden Tag mehrmals auf den Straßen von Ost-Berlin, West-Berlin und Brandenburg ereignet. Wichtig: Auf die Höhe des Schadens kommt es hierbei prinzipiell nicht an. Auch kleine Kratzer, die durch das Ausparken verursacht werden, erfüllen das Merkmal eines Unfalls im Sinne der Norm. Für die Verurteilung wegen Fahrerflucht muss ein Gericht in Berlin oder Brandenburg jedoch nachweisen können, dass ein Schaden tatsächlich entstanden ist. Dazu kommt, dass dem Täter eine Unfallbeteiligung nachgewiesen werden muss.

Jeder Unfallbeteiligte muss also, um sich nicht strafbar zu machen, die Feststellung einiger persönlicher Informationen ermöglichen. Er muss über sich selbst, sein Fahrzeug und die Art, wie er am Unfall beteiligt war, Auskunft geben. Für die letztere Information reicht die Aussage gegenüber der Polizei oder anderen Personen, dass man „möglicherweise am Unfall beteiligt war” – was darüber hinausgeht, fällt unter das Schweigerecht eines jeden Beschuldigten. Rechtsanwälte in Berlin und Brandenburg wie Rechtsanwalt Georg Wenning in Berlin Charlottenburg empfehlen es jedem, der wegen einer Fahrerflucht verdächtigt wird, unmittelbar nach dem Ereignis professionellen Rechtsrat einzuholen. Eine gefürchtete Folge ist nämlich nicht nur die drohende Geld- oder Freiheitsstrafe, sondern insbesondere der Entzug des Führerscheins. Gerade für Berufsfahrer kann diese Rechtsfolge mit erheblichen Konsequenzen verbunden sein. In der Regel wird ein Führerschein dann entzogen, wenn der Unfall einen Schaden von über 1.300 Euro zur Folge hat.

Wenn am Unfallort niemand anwesend ist, der bereit ist, die nötigen Feststellungen zu treffen, muss der Unfallbeteiligte eine angemessene Zeit warten. Zu beachten ist hier ganz besonders, dass sich der Betroffene unter Umständen auch einer unterlassenen Hilfeleistung strafbar macht, wenn er in Not geratenen Personen nicht hilft – zum Beispiel mit einem Notruf. Erst nach einer angemessenen Wartezeit darf man sich vom Ort des Unfalls entfernen. Die Feststellungen müssen dann jedoch unverzüglich („ohne schuldhaftes Zögern”) nachträglich ermöglicht werden. In der Regel wird diese Pflicht dadurch erfüllt, dass man sich an eine Polizeidienststelle in Berlin oder Brandenburg wendet.

Unfallort an dem ein Beteiligter Fahrerflucht begangen hat

Der Gesetzgeber hat jedem Betroffenen, der aufgrund einer Kurzschlussreaktion unerlaubt den Unfallort verlässt, eine „goldene Brücke” zur Straffreiheit gebaut: die tätige Reue. Diese ist dann möglich, wenn sich der Täter innerhalb von 24 Stunden freiwillig meldet. In diesen Fällen kann ein Gericht in Berlin oder Brandenburg von Strafe absehen oder diese mildern. Allerdings werden hierfür nicht alle Unfälle erfasst. Straflosigkeit kann nur bei Unfällen außerhalb des fließenden Verkehrs gewährt werden, deren Folgen gering sind. Was ein geringfügiger Schaden ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Die Gerichte in Brandenburg und Berlin arbeiten hier mit einer Grenze von etwa 1.000 Euro. Auch hier gilt wieder eine Einschränkung: Denn sobald eine Person zu Schaden kommt, ist die „goldene Brücke” versperrt.

Nicht jede nachträgliche Meldung führt also zur Straffreiheit. Aber auch bei schwereren Unfällen, die sich in Ost-Berlin, West-Berlin oder Brandenburg ereignen, kann ein Unfallbeteiligter davon profitieren, die Feststellungen später nachzuholen. Denn dies ist in der Regel ein Faktor, der sich positiv auf die Strafzumessung auswirkt – sollte der Täter verurteilt werden. Der Nachweis eines vorsätzlichen und schuldhaften Verhaltens ist jedoch Voraussetzung für eine Verurteilung gemäß § 142 StGB. Der Täter muss zum Beispiel gemerkt haben, dass überhaupt ein Unfall passiert ist. Spätestens dann, wenn ein Beschuldigter gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht aussagen soll, ist der Beistand durch einen Rechtsanwalt in Berlin oder Brandenburg geboten. Rechtsanwalt Georg Wenning in Berlin Charlottenburg ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und unterstützt Sie in allen Belangen rund um einen Verkehrsunfall.

Wann wird ein Verfahren wegen Fahrerflucht in Berlin eingestellt?

Es gibt grundsätzlich vier für den Beschuldigten positive Arten der Verfahrensbeendigung:

  1. Einstellung wegen mangelnden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO)
  2. Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO)
  3. Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO)
  4. Freispruch in einem Hauptverfahren
In der Regel ist es erstrebenswert, eine Hauptverhandlung durch eine Einstellung schon im Ermittlungsverfahren zu verhindern. Eine Hauptverhandlung ist schon psychologisch für den Beschuldigten belastend und der Ausgang ist unsicher. Oft ergibt sich aber bereits aus der Ermittlungsakte, dass die von der Polizei ermittelten Umstände eine Verurteilung nicht rechtfertigen. So kann das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO folgenlos eingestellt werden. Auch bei geringfügigen Taten ist dies möglich. Ob sich eine Zustimmung zu einer Einstellung gegen Auflagen lohnt, sollte der Betroffene immer mit seinem Rechtsanwalt wie Rechtsanwalt Georg Wenning in Berlin Charlottenburg besprechen.

Was passiert, wenn der Fahrer den Unfall überhaupt nicht bemerkt hat?

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist nur dann strafbar, wenn der Täter vorsätzlich gehandelt hat. Dazu gehört natürlich, dass er den Unfall bemerkt hat. Gerichte und Staatsanwaltschaften sehen diesen Vorsatz meist aufgrund der äußeren Umstände als gegeben an. Es liegt an einem guten Verteidiger, auf Tatsachen hinzuweisen, die Zweifel an diesem Vorsatz aufkommen lassen.

Vergessen Sie bitte nicht, dass die Verpflichtung, an einem Unfallort zu warten und eine Feststellung der Personalien zu ermöglichen, jeden Unfallbeteiligten trifft – auch denjenigen, der unverschuldet in das Geschehen hineingezogen wurde. Kein Unfallbeteiligter ist verpflichtet, seine Schuld einzugestehen. Die Frage der Schuld wird erst später geklärt. Sie kann abschließend nur von einem Gericht entschieden werden. Wenn Sie selbst verdächtigt werden, stehen Ihnen kompetente Rechtsanwälte aus Berlin und Brandenburg wie Rechtsanwalt Georg Wenning in Berlin Charlottenburg zur Seite, die sich für Ihre Rechte einsetzen.

Alkohol am Steuer in Berlin

Es sind vor allem drei Verkehrsdelikte, die in der Praxis der Gerichte in Berlin, Brandenburg und ganz Deutschland eine wichtige Rolle spielen:

  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
  • Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
Oft treten diese Tatbestände zusammen auf – wenn zum Beispiel ein betrunkener Fahrer Unfallflucht begeht. Besonders dann, wenn die Alkoholisierung des Fahrers zu einer konkreten Gefährdung von Personen oder wertvollen Sachen führt, kann der Täter nicht mehr mit einer Geldstrafe rechnen. Denn § 315c StGB sieht ausschließlich Freiheitsstrafen vor.

Wann darf ich den Unfallort in Berlin verlassen?

Wenn Sie selbst an einem Unfall nicht beteiligt sind, trifft Sie prinzipiell keine Feststellungs- oder Wartepflicht am Unfallort. Allerdings legt das Gesetz den Begriff des Unfallbeteiligten sehr weit aus: Schon die konkrete Möglichkeit, dass das eigene Verhalten einen Beitrag zum Unfallgeschehen geleistet hat, reicht dafür aus. Bei kleineren Schäden ist die Wartefrist innerhalb einer Viertelstunde erfüllt. Ansonsten hängt es immer von den Umständen des Einzelfalls ab, welche Wartefrist angemessen ist. Beachten Sie bitte – auch dann, wenn Sie kein Unfallbeteiligter sind –, dass Sie sich unter Umständen strafbar machen können, wenn Sie keine zumutbare Hilfe leisten.

Wie viele Punkte gibt es in Flensburg?

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Auch ein Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis sind möglich. Dazu kommen Punkte beim Kraftfahrzeugbundesamt in Flensburg. Grundsätzlich werden im Fall der Verurteilung wegen einer Fahrerflucht zwei Punkte registriert. Drei Punkte werden festgesetzt, wenn der Täter zusätzlich zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe den Führerschein verliert oder eine Sperre erhält. Unabhängig davon geht der Führerschein verloren, wenn das persönliche Konto in Flensburg acht Punkte aufweist.

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Redaktion: Kai Kruel

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