Wann entsteht Fahrerflucht?
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist ein sehr weit verbreitetes Delikt – auch die Gerichte in West-Berlin, Ost-Berlin und Brandenburg sind täglich mit diesen Fällen beschäftigt. Die Aufklärungsquote liegt bei etwa 40 bis 50 Prozent. Die Aufklärung von Fahrerflucht-Fällen gehört zu den Standard-Aufgaben der Berliner und Brandenburger Polizei. Das Problem ist hierbei, dass die Tat meist auf einer Kurzschlussreaktion beruht. Jeder Unfall passiert unerwartet und plötzlich. Und manchmal folgt der Mensch einem natürlichen Instinkt: Er macht sich davon. Oft wird dem Betroffenen die Tragweite des Geschehens erst hinterher deutlich.
Welches Rechtsgut schützt § 142 StGB?
Den juristischen Laien mag es verwundern, aber die Sicherheit des Straßenverkehrs spielt in diesem Zusammenhang kaum eine Rolle. Geschützt sind vielmehr die zivilrechtlichen Ansprüche des Opfers. Der Täter wird bestraft, weil er sich seiner Verantwortung entzieht, Schadensersatz zu leisten oder andere Ausgleichsansprüche zu erfüllen. Wer deshalb aber glaubt, dass die Strafrechtsnorm § 142 StGB nur für diejenigen gilt, die einen Unfall schuldhaft verursachen, irrt. Fahrerflucht ist ein Delikt, dass von jedem Unfallbeteiligten begangen werden kann – unabhängig davon, inwieweit er den Unfall verschuldet hat.
Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein,
damit § 142 StGB erfüllt ist?
Zunächst einmal muss ein Unfall im Straßenverkehr vorliegen – ein Vorfall, der sich jeden Tag mehrmals auf den Straßen von Ost-Berlin, West-Berlin und Brandenburg ereignet. Wichtig: Auf die Höhe des Schadens kommt es hierbei prinzipiell nicht an. Auch kleine Kratzer, die durch das Ausparken verursacht werden, erfüllen das Merkmal eines Unfalls im Sinne der Norm. Für die Verurteilung wegen Fahrerflucht muss ein Gericht in Berlin oder Brandenburg jedoch nachweisen können, dass ein Schaden tatsächlich entstanden ist. Dazu kommt, dass dem Täter eine Unfallbeteiligung nachgewiesen werden muss.
Jeder Unfallbeteiligte muss also, um sich nicht strafbar zu machen, die Feststellung einiger persönlicher Informationen ermöglichen. Er muss über sich selbst, sein Fahrzeug und die Art, wie er am Unfall beteiligt war, Auskunft geben. Für die letztere Information reicht die Aussage gegenüber der Polizei oder anderen Personen, dass man „möglicherweise am Unfall beteiligt war” – was darüber hinausgeht, fällt unter das Schweigerecht eines jeden Beschuldigten. Rechtsanwälte in Berlin und Brandenburg wie Rechtsanwalt Georg Wenning in Berlin Charlottenburg empfehlen es jedem, der wegen einer Fahrerflucht verdächtigt wird, unmittelbar nach dem Ereignis professionellen Rechtsrat einzuholen. Eine gefürchtete Folge ist nämlich nicht nur die drohende Geld- oder Freiheitsstrafe, sondern insbesondere der Entzug des Führerscheins. Gerade für Berufsfahrer kann diese Rechtsfolge mit erheblichen Konsequenzen verbunden sein. In der Regel wird ein Führerschein dann entzogen, wenn der Unfall einen Schaden von über 1.300 Euro zur Folge hat.
Wenn am Unfallort niemand anwesend ist, der bereit ist, die nötigen Feststellungen zu treffen, muss der Unfallbeteiligte eine angemessene Zeit warten. Zu beachten ist hier ganz besonders, dass sich der Betroffene unter Umständen auch einer unterlassenen Hilfeleistung strafbar macht, wenn er in Not geratenen Personen nicht hilft – zum Beispiel mit einem Notruf. Erst nach einer angemessenen Wartezeit darf man sich vom Ort des Unfalls entfernen. Die Feststellungen müssen dann jedoch unverzüglich („ohne schuldhaftes Zögern”) nachträglich ermöglicht werden. In der Regel wird diese Pflicht dadurch erfüllt, dass man sich an eine Polizeidienststelle in Berlin oder Brandenburg wendet.
Der Gesetzgeber hat jedem Betroffenen, der aufgrund einer Kurzschlussreaktion unerlaubt den Unfallort verlässt, eine „goldene Brücke” zur Straffreiheit gebaut: die tätige Reue. Diese ist dann möglich, wenn sich der Täter innerhalb von 24 Stunden freiwillig meldet. In diesen Fällen kann ein Gericht in Berlin oder Brandenburg von Strafe absehen oder diese mildern. Allerdings werden hierfür nicht alle Unfälle erfasst. Straflosigkeit kann nur bei Unfällen außerhalb des fließenden Verkehrs gewährt werden, deren Folgen gering sind. Was ein geringfügiger Schaden ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Die Gerichte in Brandenburg und Berlin arbeiten hier mit einer Grenze von etwa 1.000 Euro. Auch hier gilt wieder eine Einschränkung: Denn sobald eine Person zu Schaden kommt, ist die „goldene Brücke” versperrt.
Nicht jede nachträgliche Meldung führt also zur Straffreiheit. Aber auch bei schwereren Unfällen, die sich in Ost-Berlin, West-Berlin oder Brandenburg ereignen, kann ein Unfallbeteiligter davon profitieren, die Feststellungen später nachzuholen. Denn dies ist in der Regel ein Faktor, der sich positiv auf die Strafzumessung auswirkt – sollte der Täter verurteilt werden. Der Nachweis eines vorsätzlichen und schuldhaften Verhaltens ist jedoch Voraussetzung für eine Verurteilung gemäß § 142 StGB. Der Täter muss zum Beispiel gemerkt haben, dass überhaupt ein Unfall passiert ist. Spätestens dann, wenn ein Beschuldigter gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht aussagen soll, ist der Beistand durch einen Rechtsanwalt in Berlin oder Brandenburg geboten. Rechtsanwalt Georg Wenning in Berlin Charlottenburg ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und unterstützt Sie in allen Belangen rund um einen Verkehrsunfall.
Wann wird ein Verfahren wegen Fahrerflucht in Berlin eingestellt?
Es gibt grundsätzlich vier für den Beschuldigten positive Arten der Verfahrensbeendigung:
- Einstellung wegen mangelnden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO)
- Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO)
- Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO)
- Freispruch in einem Hauptverfahren
Was passiert, wenn der Fahrer den Unfall überhaupt nicht bemerkt hat?
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist nur dann strafbar, wenn der Täter vorsätzlich gehandelt hat. Dazu gehört natürlich, dass er den Unfall bemerkt hat. Gerichte und Staatsanwaltschaften sehen diesen Vorsatz meist aufgrund der äußeren Umstände als gegeben an. Es liegt an einem guten Verteidiger, auf Tatsachen hinzuweisen, die Zweifel an diesem Vorsatz aufkommen lassen.
Vergessen Sie bitte nicht, dass die Verpflichtung, an einem Unfallort zu warten und eine Feststellung der Personalien zu ermöglichen, jeden Unfallbeteiligten trifft – auch denjenigen, der unverschuldet in das Geschehen hineingezogen wurde. Kein Unfallbeteiligter ist verpflichtet, seine Schuld einzugestehen. Die Frage der Schuld wird erst später geklärt. Sie kann abschließend nur von einem Gericht entschieden werden. Wenn Sie selbst verdächtigt werden, stehen Ihnen kompetente Rechtsanwälte aus Berlin und Brandenburg wie Rechtsanwalt Georg Wenning in Berlin Charlottenburg zur Seite, die sich für Ihre Rechte einsetzen.