Kreativität soll sich lohnen. Und wer von den Ideen anderer profitieren möchte, sollte dies nicht ohne eine Gegenleistung an den Erfinder tun. Darauf beruht die Idee des Patentrechts. Doch was zählt eigentlich als Erfindung, die man als Patent oder Gebrauchsmuster anmelden kann? Zunächst leuchtet es ein, dass eine Erfindung etwas Neues sein muss. Um dieses Neue als Patent oder Gebrauchsmuster anmelden zu können, muss es sich auch um eine technische Erfindung handeln. Nach einer Definition des Bundesgerichtshofs sind technische Erfindungen „technische Lehren zum planmäßigen Handeln, die einen kausal übersehbaren Erfolg unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte ohne Zwischenschaltung verstandesmäßiger Tätigkeiten reproduzierbar herbeiführen”.
Die Patentanwälte HUMBOLDT®-Patent in Berlin Charlottenburg sind mit dieser grundlegenden, für den Laien jedoch sehr sperrig anmutenden und schwer zu verstehenden Definition natürlich vertraut. Meist wird ein Patentanwalt in Berlin aufgrund seiner Ausbildung und seiner Erfahrung sehr schnell beurteilen können, ob sich eine Idee als Patent oder Gebrauchsmuster anmelden lässt. Es kommt hier sehr oft darauf an, ob eine neue Idee eine gewisse Erfindungshöhe hat. Eine patentierbare Idee muss sich daher für einen Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben – so formuliert dies § 4 Satz 1 des deutschen Patentgesetzes. Kurz gesagt: Ein Verfahren, das für den Fachmann offensichtlich ist, genießt keinen Schutz des Patentrechts.
Von einer Erfindung, die man als Gebrauchsmuster anmelden oder Patent anmelden kann, sind reine Entdeckungen abzugrenzen. Wer herausfindet, wie etwas bereits Vorhandenes funktioniert, kann dafür keine Schutzrechte in Anspruch nehmen. Anders ist dies jedoch bei der planmäßigen Nutzung einer Entdeckung für gewerbliche Zwecke. Ein Beispiel: Wer aus einer Pflanze einen Wirkstoff extrahiert, weil er eine neue Möglichkeit zum Einsatz des (bereits bekannten) Wirkstoffs entdeckt hat, kann sich diese Entdeckung als Patent schützen lassen.
Natürlich sind auch Erfindungen nicht patentierbar, die den Naturgesetzen widersprechen – wie zum Beispiel eine Maschine, die ohne Energiezufuhr ständig läuft (das sogenannte Perpetuum mobile). Ein Verfahren muss funktionieren, um unter den Schutz des Patentrechts zu fallen. Schließlich – auch dies ist ein wichtiger Punkt – muss eine Idee neu sein, wenn man sie als Gebrauchsmuster oder Patent anmelden möchte. Was bereits bekannt ist, kann nicht patentiert werden. Dies gilt sogar dann, wenn der Erfinder selbst seine Idee bereits vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit präsentiert hat. Eine Ausnahme gilt hier für amtliche oder amtlich anerkannte Ausstellungen. Ein Patentanwalt in Berlin wird es daher jedem Erfinder empfehlen, seine neuen Ideen möglichst nicht zu veröffentlichen, bevor eine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung beim DPMA gestellt wurde.
Die Patentanwälte HUMBOLDT®-Patent in Berlin Charlottenburg beraten Erfinder umfassend, wenn diese eine Idee als Gebrauchsmuster oder Patent anmelden wollen. Zuständig für die Anmeldung von Patenten und Gebrauchsmustern ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) mit Hauptsitz in München. In Berlin befindet sich eine Geschäftsstelle des DPMA. Für dieses Verfahren – das vor allem bei Patentanmeldungen sehr viel Zeit in Anspruch nehmen kann – ist es sehr ratsam, einen Patentanwalt in Berlin zu beauftragen. Zur Arbeit eines Patentanwalts gehört es ebenfalls, die Verletzung von Schutzrechten für seine Mandanten zu verfolgen. Hierzu gehören zum Beispiel die Einrede in einem Gebrauchsmuster-Verletzungsverfahren und die Abmahnung bei Verletzung von Patentrechten, Marken und anderen Schutzrechten. Allgemein ist ein Patentanwalt in Berlin die beste Adresse, um für Erfindungen umfassende Schutzstrategien zu entwickeln.
Eine große Rolle spielt im Patentrecht eine internationale Übereinkunft aus dem Jahr 1883. Vor über 130 Jahren wurde die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums geschlossen – und dieses Regelwerk aus dem 19. Jahrhundert gilt noch heute. In dieser Übereinkunft wurden weltweit geltende Regelungen für Patente vereinbart. Dazu gehört zum Beispiel, dass die Anmeldung zu einem Patent in einem Land, das dieser Übereinkunft beigetreten ist, einen sogenannten Prioritätsanspruch bewirkt. Dieser gilt weltweit ein Jahr. Wer ein Patent also am 5. Januar 2017 beim DPMA einreicht, hat bis zum 5. Januar 2018 Zeit, entsprechende Anträge im Ausland einzureichen. So kann der in einem Land bestehende Schutz auch auf andere Staaten ausgedehnt werden. Diese Frist lässt in der Regel genügend Zeit, um die Anträge in der jeweiligen Landessprache abzufassen.
Ein Patentanwalt in Berlin setzt sich für seine Mandanten ein, damit deren Kreativität und Leistung geschützt wird. Die korrekte Anmeldung eines Patents setzt oft eine umfangreiche Recherche voraus. Auch bei der Beschreibung von technischen Erfindungen, die Voraussetzung für eine Patentanmeldung ist, muss auf jede Formulierung geachtet werden. Wer sich an einen Patentanwalt in Berlin wendet, ist auf jeden Fall gut beraten. Der Schutz einer einmaligen Idee mit wirtschaftlichem Potenzial sollte es wert sein, die Beratung durch einen Experten in Anspruch zu nehmen.
Wer kann als Patentanwalt in Berlin tätig werden? Die Zulassung als Patentanwalt setzt eine in der Regel 34 Monate dauernde Ausbildung voraus. Stationen der Ausbildung sind die Tätigkeit bei einem Patentanwalt, beim DPMA und beim Bundespatentgericht. Dazu kommt ein Studium im allgemeinen Recht, wofür die Fernuniversität Hagen einen besonderen Studiengang eingerichtet hat, der zwei Jahre dauert. Ausreichend für die theoretische Ausbildung ist aber auch der Abschluss des ersten juristischen Staatsexamens. Ein Studium der Rechtswissenschaften kann bis zu vier Monate auf die übliche Ausbildungszeit von 34 Monaten angerechnet werden. Über die Zulassung zum Patentanwalt entscheidet die Patentanwaltskammer.
Wenn Sie eine Geschäftsidee haben, können Sie diese als Patent anmelden. Dann ist die Idee rechtlich geschützt. Die Anmeldung erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München, das über eine Geschäftsstelle in Berlin verfügt.
Drei Voraussetzungen müssen für die Anmeldung eines Patents auf jeden Fall erfüllt sein:
So steht es in § 1 des Patentgesetzes. Ein Patent kann bis zu 20 Jahre (bei Medikamenten bis zu 25 Jahre) geschützt werden. Bei der Anmeldung kann Sie ein Patentanwalt in Berlin unterstützen. Wenn Sie Ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben, ist die Mitwirkung eines Rechtsanwalts oder Patentanwalts vorgeschrieben.
Eine technische Erfindung lässt sich auch als Gebrauchsmuster anmelden. Dies ist ein schneller und preiswerter Weg, eigene Ideen schützen zu lassen. Auch hierfür ist das DPMA zuständig. Auch ein Gebrauchsmuster muss drei Voraussetzungen erfüllen, um geschützt zu werden (Neuheit, erfinderische Leistung, gewerbliche Anwendbarkeit). Im Unterschied zur Patentanmeldung werden diese drei Voraussetzungen jedoch nicht geprüft. Das heißt: Das Verfahren wird dadurch erheblich beschleunigt. Ein Gebrauchsmuster ist dadurch aber auch einfacher angreifbar als ein Patent. Ein Gebrauchsmuster ist zunächst für drei Jahre geschützt, jeweils nach drei, sechs und acht Jahren kann ein Antrag auf Verlängerung gestellt werden. Der Schutz beträgt maximal zehn Jahre. Das Gebrauchsmuster ist nicht mit dem Geschmacksmuster zu verwechseln. Letzteres schützt nämlich keine technische Erfindung, sondern eine ästhetische Gestaltung.
Wir unterstützen Sie bei der Anmeldung und Durchsetzung von Marken und Patente.
Seit über 50 Jahren betreuen wir inländische und ausländische Mandate zur Vertretung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München und Berlin, vor dem Europäischen Patentamt (EPA) in München, Den Haag (Niederlande) und Berlin, sowie vor der World Intellectual Property Organisation (WIPO) in Genf (Schweiz). Des Weiteren vertreten wir Mandate aus ganz Europa vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zur Erlangung von Europäischen Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern.
Patentanwalt Dr. Stephan Wenzel und seine Kollegen pflegen Kontakte zu einem größeren Netzwerk von ausländischen Korrespondenzanwälten, über die sie Deutsche und Europäische Mandate im Ausland vertreten und umgekehrt.
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Inh.: Dr. Stephan Wenzel
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